ANHANG II VO (EU) 2013/390
MUSTER FÜR LEISTUNGSPLÄNE
Den Leistungsplänen ist die folgende Struktur zugrunde zu legen:- 1.
- EINLEITUNG
- 1.1.
- Darlegung der Situation (Anwendungsbereich des Plans, Liste der einbezogenen Flugsicherungsorganisationen usw.)
- 1.2.
- Beschreibung des makroökonomischen Szenarios für den Bezugszeitraum einschließlich globaler Annahmen (Verkehrsprognose usw.)
- 1.3.
- Beschreibung des Ergebnisses der Konsultation der Beteiligten zur Ausarbeitung des Leistungsplans und der vereinbarten Kompromisse sowie der strittigen Fragen und ihrer Ursachen.
- 1.4.
- Beschreibung der Maßnahmen der Flugsicherungsorganisationen zur Umsetzung des Netzstrategieplans auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke und anderer Leitlinien für den langfristigen Betrieb des funktionalen Luftraumblocks.
- 1.5.
- Liste der dem Leistungssystem unterliegenden Flughäfen in Anwendung von Artikel 1 der Verordnung mit ihrer jeweiligen Anzahl von IFR-Flugbewegungen.
- 1.6.
- Liste der aufgrund von Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ausgenommenen Flughäfen mit ihrer jeweiligen Anzahl von IFR-Flugbewegungen.
- 2.
- INVESTITIONEN
- 2.1.
- Beschreibung und Begründung der Kosten, der Art und des Beitrags zur Erreichung der Leistungsziele von Investitionen in neue ATM-Systeme und größere Revisionen bestehender ATM-Systeme, einschließlich ihrer Relevanz und Kohärenz im Hinblick auf den europäischen ATM-Masterplan, die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, und gegebenenfalls den Netzstrategieplan.
- 2.2.
- Die in Nummer 2.1 genannte Beschreibung und Begründung soll insbesondere
- i)
- für den Betrag der Investitionen, die in Nummer 2.1 beschrieben und begründet werden, den Bezug zum Gesamtbetrag der Investitionen herstellen;
- ii)
- zwischen Investitionen in neue Systeme, Revisionen bestehender Systeme und Investitionen zu Austauschzwecken unterscheiden;
- iii)
- für jede Investition in neue ATM-Systeme und in größere Revisionen bestehender ATM-Systeme den Bezug zum europäischen ATM-Masterplan, den gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, und gegebenenfalls dem Netzstrategieplan herstellen;
- iv)
- im Einzelnen die auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks oder gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder funktionalen Luftraumblöcken erzielten Synergien darstellen, insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Infrastrukturen und eine gemeinsame Beschaffung;
- v)
- im Einzelnen den erwarteten Nutzen dieser Investitionen im Hinblick auf die Leistung in den vier wesentlichen Leistungsbereichen erläutern, wobei der jeweilige Nutzen für die Strecken-, die An- und Abflug- sowie die Flughafenphase des Fluges anzugeben ist und der Zeitpunkt, ab dem dieser Nutzen erwartet wird;
- vi)
- Angaben zu dem Entscheidungsprozess im Vorfeld der Investition liefern, z. B. zum Vorliegen einer dokumentierten Kosten-Nutzen-Analyse, zur Durchführung einer Nutzerkonsultation, ihren Ergebnissen und etwaigen dabei zum Ausdruck gekommenen gegenteiligen Auffassungen.
- 3.
- LEISTUNGSZIELE AUF LOKALER EBENE
- 3.1.
- Leistungsziele in jedem wesentlichen Leistungsbereich, festgelegt unter Bezugnahme auf jeden wesentlichen Leistungsindikator gemäß Anhang I Abschnitt 2 für den gesamten Bezugszeitraum, wobei zur Überwachung und Anreizsetzung jährliche Werte zu verwenden sind:
- a)
- Sicherheit
- i)
- Niveau der Effektivität des Sicherheitsmanagements: lokale Ziele für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
- ii)
- Anwendung der Schweregradeinstufung aufgrund der Methodik des Risikoanalysewerkzeugs (RAT): lokale Ziele für jedes Jahr des Bezugszeitraums (Prozentsätze);
- iii)
- Kultur des gerechten Umgangs ( „Just Culture” ): lokale Ziele für jedes Jahr des Bezugszeitraums.
- b)
- Umwelt
- i)
- Beschreibung des Prozesses zur Verbesserung der Streckenauslegung;
- ii)
- durchschnittliche Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs.
- c)
- Kapazität
- i)
- durchschnittliche ATFM-Verspätung auf der Strecke je Flug in Minuten;
- ii)
- durchschnittliche ATFM-Verspätung bei An- und Abflug je Flug in Minuten;
- iii)
- von der (den) Flugsicherungsorganisation(en) ausgearbeiteter Kapazitätsplan.
- d)
- Kosteneffizienz
- i)
- festgestellte Kosten für Strecken- und An- und Abflug-Flugsicherungsdienste gemäß Festsetzung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und in Anwendung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 für jedes Jahr des Bezugszeitraums;
- ii)
- Prognose der Strecken- und An- und Abflug-Diensteinheiten für jedes Jahr des Bezugszeitraums
- iii)
- die daraus abgeleiteten festgestellten Kosten je Leistungseinheit für den Bezugszeitraum;
- iv)
- Beschreibung und Begründung der Eigenkapitalrendite der jeweiligen Flugsicherungsorganisationen sowie des Verhältnisses Schulden/Eigen-kapital ( „Gearing” ) und des Umfangs/der Zusammensetzung der Vermögensbestandteile, auf deren Grundlage die in den festgestellten Kosten enthaltenen Kapitalkosten berechnet wurden;
- v)
- Darlegung und Erläuterung der Überträge aus den Jahren vor dem Bezugszeitraum;
- vi)
- Beschreibung der wirtschaftlichen Annahmen, einschließlich:
- —
im Plan verwendeter Inflationsannahmen im Vergleich zu einer internationalen Quelle wie dem Verbraucherpreisindex (CPI) des IWF (Internationaler Währungsfonds) für die Prognosen und des harmonisierten Verbraucherpreisindex von Eurostat für die tatsächlichen Werte. Begründung etwaiger Abweichungen von diesen Quellen;
- —
Annahmen für die Berechnung der Pensionskosten, die in den festgestellten Kosten enthalten sind, einschließlich einer Beschreibung der geltenden einschlägigen nationalen Regelungen für die Altersversorgung und für die Rechnungslegung von Pensionsverpflichtungen, auf denen die Annahmen basieren, sowie Angaben, ob Änderungen dieser Regelungen erwartet werden;
- —
Annahmen zu den Zinssätzen für Darlehen für die Finanzierung der Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten, einschließlich der einschlägigen Angaben zu den Darlehen (Beträge, Laufzeit usw.) und Erläuterungen zum (gewichteten) durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten, anhand dessen die Kapitalkosten vor Steuern und die in den festgestellten Kosten enthaltenen Kapitalkosten berechnet werden;
- —
Anpassungen, die über die internationalen Rechnungslegungsstandards hinausgehen;
- vii)
- gegebenenfalls Beschreibung der relevanten in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 dargelegten Ereignisse und Umstände in Bezug auf den vorherigen Bezugszeitraum unter Verwendung der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 aufgeführten Kriterien einschließlich einer Beurteilung des Umfangs, der Zusammensetzung und der Begründung der Kosten, die von der Anwendung der Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 ausgenommen sind;
- viii)
- gegebenenfalls Beschreibung etwaiger im Bezugszeitraum geplanter wesentlicher Umstrukturierungen, einschließlich des Umfangs der Umstrukturierungskosten und ihrer Begründung im Vergleich zu dem für die Luftraumnutzer im Zeitverlauf erzielten Netto-Nutzen;
- ix)
- gegebenenfalls Angabe der in vorherigen Bezugsräumen gebilligten Umstrukturierungskosten, die gedeckt werden sollen.
- 3.2.
- Darlegung und Erläuterung der Kohärenz der Leistungsziele mit den einschlägigen für die gesamte Union geltenden Leistungszielen. Wurden keine für die gesamte Union geltenden Leistungsziele festgesetzt, Beschreibung und Erläuterung der Ziele innerhalb des Plans und ihres Beitrags zur Verbesserung der Leistung des europäischen ATM-Netzes.
- 3.3.
- Beschreibung und Erläuterung der Wechselbeziehungen and Kompromisse zwischen den wesentlichen Leistungsbereichen, einschließlich der zur Beurteilung der Kompromisse verwendeten Annahmen.
- 3.4.
- Beitrag der einzelnen Flugsicherungsorganisationen zur Erreichung der Leistungsziele, die für den funktionalen Luftraumblock gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii festgesetzt wurden.
- 4.
- ANREIZREGELUNGEN
- 4.1.
- Beschreibung und Erläuterung der Anreizregelungen, die auf Flugsicherungsorganisationen Anwendung finden sollen.
- 5.
- MILITÄRISCHE DIMENSION DES PLANS
Darlegung der zivil-militärischen Dimension des Plans mit einer Beschreibung der Leistung bei Anwendung der flexiblen Luftraumnutzung, um die Kapazität unter Berücksichtigung der Effektivität militärischer Einsätze und gegebenenfalls einschlägiger Leistungsindikatoren und Ziele im Einklang mit den Indikatoren und Zielen des Leistungsplans zu erhöhen.- 6.
- SENSITIVITÄTSANALYSE UND VERGLEICH MIT DEM VORHERGEHENDEN LEISTUNGSPLAN
- 6.1.
- Sensitivität gegenüber externen Annahmen.
- 6.2.
- Vergleich mit dem vorhergehenden Leistungsplan.
- 7.
- DURCHFÜHRUNG DES LEISTUNGSPLANS
Beschreibung der von den nationalen Aufsichtsbehörden ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Leistungsziele, wie- i)
- Überwachungsmechanismen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsprogramme und Geschäftspläne der Flugsicherungsorganisationen durchgeführt werden;
- ii)
- Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung der Leistungspläne und zur entsprechenden Berichterstattung, einschließlich der Vorgehensweise bei Nichterreichen der Ziele während des Bezugszeitraums.
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