ANHANG IV VO (EU) 2013/391
BERECHNUNG DER DIENSTLEISTUNGSEINHEITEN UND GEBÜHRENSÄTZE FÜR STRECKENFLUGSICHERUNGSDIENSTE
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1.
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Berechnung der Streckendienstleistungseinheiten
- 1.1.
- Die Streckendienstleistungseinheit entspricht dem Produkt aus dem Faktor „Flugstrecke” und dem Faktor „Gewicht” des betreffenden Luftfahrzeugs. Die gesamten Streckendienstleistungseinheiten setzen sich aus den Dienstleistungseinheiten insgesamt für Flüge nach Instrumentenflugregeln und den Dienstleistungseinheiten für Flüge nach Sichtflugregeln zusammen, sofern letztere nicht gemäß Artikel 10 freigestellt sind.
- 1.2.
- Der Faktor „Flugstrecke” entspricht dem Hundertstel der in der Großkreisentfernung zwischen dem Einflugpunkt in die Gebührenzone und dem Ausflugpunkt aus dieser Gebührenzone zurückgelegten Kilometer, wie sie sich aus dem zuletzt bekannten Flugplan ergeben, der von dem betreffenden Luftfahrzeug für Zwecke der Verkehrsflusssteuerung eingereicht wurde.
- 1.3.
- Sind Einflug- und Ausflugpunkt eines Fluges in einer Gebührenzone identisch, entspricht der Faktor „Flugstrecke” der Großkreisentfernung zwischen diesen Punkten und dem entferntesten Punkt des Flugplans multipliziert mit zwei.
- 1.4.
- Für jeden Start und jede Landung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats werden von der zugrunde gelegten Strecke pauschal 20 Kilometer abgezogen.
- 1.5.
- Der Faktor „Gewicht” entspricht der auf zwei Dezimalstellen berechneten Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs angibt. Ist dieses Gewicht unbekannt, so wird der Faktor „Gewicht” unter Zugrundelegung des Gewichts der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugmuster bekannt ist. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Gewicht herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Musters handelt, so wird der Faktor „Gewicht” für jedes Luftfahrzeug dieses Musters auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Musters bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors je Luftfahrzeugmuster und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich.
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2.
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Berechnung der Streckengebührensätze
- 2.1.
- Der Streckengebührensatz wird vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums berechnet.
- 2.2.
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Er wird errechnet, indem die Summe folgender Elemente durch die prognostizierte Zahl der gesamten Streckendienstleistungseinheiten für das betreffende Jahr gemäß Festlegung im Leistungsplan geteilt wird:
- i)
- die festgestellten Kosten (nominal) des betreffenden Jahres gemäß Festlegung im Leistungsplan,
- ii)
- die Anpassung der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlicher Inflation gemäß Artikel 7 Absatz 1,
- iii)
- die Anlastung von Umstrukturierungskosten, falls diese gemäß Artikel 7 Absatz 4 genehmigt wurde,
- iv)
- die Überträge, die sich aus der Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 13 ergeben,
- v)
- die Überträge aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum, die sich aus der Regelung zur Kostenteilung nach Artikel 14 ergeben,
- vi)
- Boni und Mali, die sich aus den Regelungen für finanzielle Anreize nach Artikel 15 ergeben,
- vii)
- die Über- oder Unterdeckungen, die sich aus der Differenzierung der Flugsicherungsgebühren nach Artikel 16 ergeben können,
- viii)
- die durch Verkehrsschwankungen verursachten Über- oder Unterdeckungen,
- ix)
- für die ersten beiden Bezugszeiträume die von den Mitgliedstaaten bis einschließlich 2011 getragenen Über- und Unterdeckungen,
- x)
- ein Abzug der sonstigen Einnahmen.
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