ANHANG V VO (EU) 2013/391

BERECHNUNG DER DIENSTLEISTUNGSEINHEITEN UND GEBÜHRENSÄTZE FÜR FLUGSICHERUNGSDIENSTE FÜR DEN AN- UND ABFLUG

1.
Berechnung der An- und Abflugdienstleistungseinheiten

1.1.
Die An- und Abflugdienstleistungseinheit entspricht dem Faktor „Gewicht” des betreffenden Luftfahrzeugs.
1.2.
Der Faktor „Gewicht” entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeugs gemäß Anhang IV Nummer 1.5 angibt, potenziert mit 0,7.

2.
Berechnung der An- und Abfluggebührensätze

2.1.
Der An- und Abfluggebührensatz wird vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums berechnet.
2.2.
Er wird errechnet, indem die Summe folgender Elemente durch die prognostizierte Zahl der gesamten An- und Abflugdienstleistungseinheiten für das betreffende Jahr gemäß Festlegung im Leistungsplan geteilt wird:

i)
die festgestellten Kosten (nominal) des betreffenden Jahres gemäß Festlegung im Leistungsplan,
ii)
die Anpassung der Differenz zwischen prognostizierter und tatsächlicher Inflation gemäß Artikel 7 Absatz 1,
iii)
die Anlastung von Umstrukturierungskosten, falls diese gemäß Artikel 7 Absatz 4 genehmigt wurde,
iv)
die Überträge, die sich aus der Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos nach Artikel 13 ergeben, falls anwendbar,
v)
die Überträge aus dem vorhergehenden Bezugszeitraum, die sich aus der Regelung zur Kostenteilung nach Artikel 14 ergeben,
vi)
Boni und Mali, die sich aus den Regelungen für finanzielle Anreize nach Artikel 15 ergeben,
vii)
die Über- oder Unterdeckungen, die sich aus der Differenzierung der Flugsicherungsgebühren nach Artikel 16 ergeben können,
viii)
die durch Verkehrsschwankungen verursachten Über- oder Unterdeckungen,
ix)
für die ersten beiden Bezugszeiträume die von den Mitgliedstaaten bis einschließlich 2014 getragenen Über- und Unterdeckungen,
x)
ein Abzug der sonstigen Einnahmen.

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