ANHANG VI VO (EU) 2013/391
GEBÜHRENREGELUNG
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1.
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BERICHTSTABELLE
Die Mitgliedstaaten und die Flugsicherungsorganisationen füllen die Berichtstabelle dieses Anhangs jeweils für jede ihrer Zuständigkeit unterliegende Gebührenzone und für jeden Bezugszeitraum aus. Die Mitgliedstaaten erstellen darüber hinaus eine konsolidierte Tabelle für jede ihrer Zuständigkeit unterstehende Gebührenzone. Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, füllen sie die Tabelle gemeinsam gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 aus.Gebührenzone: Stelle/Einrichtung: | Bezugszeitraum: N - N+4 | ||||
Gebührensatzberechnung | N | N+1 | N+2 | N+3 | N+4 |
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- 2.
- ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
Zusätzlich erfassen die betreffenden Mitgliedstaaten mindestens die folgenden Informationen und legen diese vor:- a)
- Beschreibung der verschiedenen Gebührenzonen und Begründung ihrer Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf An- und Abfluggebührenzonen und potenzielle Quersubventionierung zwischen Flughäfen;
- b)
- Beschreibung der Grundsätze für die Freistellung und Darlegung der Finanzierung der diesbezüglichen Kosten;
- c)
- Beschreibung der anderen Einnahmen, sofern vorhanden, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Kategorien gemäß Artikel 2 Absatz 10;
- d)
- Beschreibung und Erläuterung der Anreizmaßnahmen für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten gemäß Artikel 15;
- e)
- Beschreibung und Erläuterung der Differenzierung der Flugsicherungsgebühren gemäß Artikel 16.
Fußnote(n):
- (1)
Kumulierte Auswirkungen der jährlichen Differenz zwischen tatsächlicher und prognostizierter Inflation – Anpassung der festgestellten Kosten insgesamt
- (2)
Über-/Unterdeckungen, die bis zum Jahr des Inkrafttretens der Methode zur Berechnung der festgestellten Kosten angefallen sind
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