Artikel 10 VO (EU) 2013/472
Kohärenz mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt
(1) Unterliegt ein Mitgliedstaat einem makroökonomischen Anpassungsprogramm und den daran vorgenommenen Änderungen nach Artikel 7 dieser Verordnung, so ist er nicht verpflichtet, ein Stabilitätsprogramm nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vorzulegen, und nimmt den Inhalt des Stabilitätsprogramms in sein makroökonomische Anpassungsprogramm auf.
(2) Ist ein Mitgliedstaat, der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, auch Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eines Beschlusses über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV in Bezug auf die Korrektur eines übermäßigen Defizits,
- a)
- so ist er nicht verpflichtet, Berichte nach Artikel 3 Absatz 4a bzw. Artikel 5 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorzulegen;
- b)
- so werden die jährlichen Haushaltsziele in einem makroökonomischen Anpassungsprogramm in die Empfehlung oder den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 3 Absatz 4 bzw. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aufgenommen, und, sofern ein betroffener Mitgliedstaat einem Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV unterliegt, werden die Maßnahmen im makroökonomischen Anpassungsprogramm, die der Erreichung der in dem Beschluss über die Inverzugsetzung genannten Ziele dienen, in den Beschluss über die Inverzugsetzung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 aufgenommen.
- c)
- ist er im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung von der Überwachung nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 und der Überwachung, die für Beschlüsse nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung vorgesehen ist, befreit.
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