Artikel 9 VO (EU) 2013/472

Maßnahmen zur Absicherung der Steuereinnahmen

Soweit erforderlich, ergreifen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und im Benehmen mit der EZB und gegebenenfalls dem IWF zur Steigerung seiner Steuereinnahmen Maßnahmen, durch die die Kapazitäten zur Steuererhebung effizienter und wirksamer gemacht sowie Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpft werden.

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