Artikel 121 CRR (VO (EU) 2013/575)

Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten

(1) Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden einer der folgenden Stufen zugeordnet:

a)
Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe A zugeordnet:

i)
Das Institut verfügt über ausreichend Kapazität, um seinen finanziellen Zusagen, einschließlich Rückzahlungen von Kapital und Zinsen, während der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte oder Risikopositionen fristgerecht und unabhängig von den Konjunkturzyklen und Geschäftsbedingungen nachzukommen;
ii)
das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und vi und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;
iii)
Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;
iv)
die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter die Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

b)
Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt und ist mindestens eine der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe B zugeordnet:

i)
Das Institut unterliegt einem erheblichen Kreditrisiko, wobei unter anderem die Rückzahlungskapazitäten von stabilen oder günstigen Wirtschafts- oder Geschäftsbedingungen abhängig sind;
ii)
das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;
iii)
Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;
iv)
die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

c)
Sind Risikopositionen gegenüber Instituten nicht der Stufe A oder B zugeordnet oder ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe C zugeordnet:

i)
Das Institut hat wesentliche Ausfallrisiken und begrenzte Sicherheitsmargen;
ii)
ungünstige Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsbedingungen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu oder haben dazu geführt, dass das Institut seinen finanziellen Zusagen nicht nachkommen kann;
iii)
der externe Prüfer hat, wenn geprüfte Abschlüsse für das Institut gesetzlich vorgeschrieben sind, einen negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt oder innerhalb der letzten zwölf Monate in seinen geprüften Abschlüssen oder geprüften Berichten erhebliche Zweifel daran geäußert, dass das Institut als Unternehmen fortgeführt werden kann.

Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer ii Unterabsatz 1 dieses Absatzes umfassen gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen keine Kapitalpuffer, die Kapitalpuffern im Sinne des Artikels 128 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.

(2) Bei Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden, müssen die Institute zur Beurteilung, ob die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen von diesen Finanzinstituten erfüllt werden, prüfen, ob diese Finanzinstitute vergleichbare aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen bzw. übertreffen.

(3) Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 der Stufe A, B oder C zugeordnet wurden, wird wie folgt ein Risikogewicht zugewiesen:

a)
Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird ein Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen gemäß Tabelle 1 zugewiesen:

i)
Die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten;
ii)
die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten und resultiert aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr.

b)
Risikopositionen der Stufe A, die nicht kurzfristig sind, wird ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
Die Risikoposition erfüllt keine der unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen;
ii)
die Quote des harten Kernkapitals des Instituts beträgt mindestens 14 %;
iii)
die Verschuldungsquote des Instituts beträgt mindestens 5 %.

c)
Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die die unter Buchstabe a oder b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen.

Wenn eine Risikoposition gegenüber einem Institut nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem dieses Institut seinen Sitz hat, oder wenn dieses Institut die Kreditverpflichtung in einer Zweigstelle in einem anderen Rechtsraum verbucht hat und die Risikoposition nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem die Zweigstelle tätig ist, darf das gemäß Buchstabe a, b oder c zugewiesene Risikogewicht für andere Risikopositionen als jenen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die aus selbstliquidierenden handelsbezogenen Eventualposten aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr resultieren, nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer Risikoposition gegenüber dem Zentralstaat des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat.

Tabelle 1

Bewertung des Kreditrisikos Stufe A Stufe B Stufe C
Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen 20 % 50 % 150 %
Risikogewicht 40 % 75 % 150 %

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