Artikel 122 CRR (VO (EU) 2013/575)
Risikopositionen gegenüber Unternehmen
(1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
---|---|---|---|---|---|---|
Risikogewicht | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % | 150 % |
(2) Risikopositionen, für die keine solches Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen oder das Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, falls dieses höher ist.
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