Artikel 122a CRR (VO (EU) 2013/575)
Spezialfinanzierungsrisikopositionen
(1) Innerhalb der in Artikel 112 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” werden Risikopositionen mit allen folgenden Merkmalen von Instituten getrennt als Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermittelt:
- a)
- Die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;
- b)
- die Risikoposition ist nicht mit der Immobilienfinanzierung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbunden und fällt unter die in Absatz 3 festgelegten Begriffsbestimmungen für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, des Typs Projektfinanzierung oder des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung;
- c)
- die vertraglichen Vereinbarungen über die mit der Risikoposition verbundene Verpflichtung verschaffen dem Institut eine erhebliche Kontrolle über die Vermögenswerte und die durch diese generierten Einnahmen;
- d)
- die Rückzahlung der mit der Risikoposition verbundenen Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einnahmen und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines breiter operierenden Wirtschaftsunternehmens.
(2) Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen:
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20 % | 50 % | 75 % | 100 % | 150 % | 150 % |
(3) Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht wie folgt zugewiesen:
- a)
- Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Sachvermögenswerten, insbesondere Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu generierenden Einnahmen aus den generierten Zahlungsströmen aus diesen spezifischen Sachvermögenswerten, die finanziert und an den Kreditgeber verpfändet oder dem Kreditgeber zugeordnet werden ( „Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung” ), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;
- b)
- dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur kurzfristigen Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, einschließlich Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen zu generierenden Einnahmen in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös ( „Risikopositionen des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung” ), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;
- c)
-
dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung eines einzelnen Projekts — entweder in Form des Baus einer neuen Kapitalanlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen — zur Entwicklung oder zum Erwerb großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, einschließlich Kraftwerke, chemischer Aufbereitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, bei dem das Interesse des kreditgebenden Instituts in erster Linie den im Rahmen des finanzierten Projekts generierten Einkünften — sowohl als Quelle für die Rückzahlung als auch zur Besicherung des Darlehens — gilt ( „Risikopositionen des Typs Projektfinanzierung” ), so wenden Institute die folgenden Risikogewichte an:
- i)
- 130 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Vorbetriebsphase befindet;
- ii)
-
vorausgesetzt, dass die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird, 80 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:
- 1.
- Es bestehen vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Beschränkung, dass ohne Zustimmung vorhandener Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel begeben werden dürfen;
- 2.
- der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit einem Rechtsträger, um unvorhergesehene Ausgaben und den Betriebskapitalbedarf während der Lebensdauer des finanzierten Projekts abdecken zu können, sofern diesem Rechtsträger von einer anerkannten ECAI ein ECAI-Rating mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugewiesen wurde oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die Einrichtung nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser Einrichtung von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt diese Einrichtung wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;
- 3.
- das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, generiert Zahlungsströme, die vorhersehbar sind und alle künftigen Kreditrückzahlungen abdecken;
- 4.
-
sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, hängt die Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung von einer Hauptgegenpartei ab, und diese Hauptgegenpartei ist eine der Folgenden:
- —
-
eine Zentralbank, ein Zentralstaat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat; oder, im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, sofern die Zentralbank, der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, wurde ihnen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, sie werden von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;
- —
-
eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder — im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die öffentliche Stelle nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser öffentlichen Stelle von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, diese öffentliche Stelle wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;
- —
-
ein Unternehmen, das ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn das Unternehmen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, diesem Unternehmen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, dieses Unternehmen wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;
- 5.
- der vertragliche Rahmen für die Risikoposition gegenüber dem Schuldner sieht bei Ausfall des Schuldners ein hohes Maß an Schutz für das kreditgebende Institut vor;
- 6.
- die Hauptgegenpartei oder andere Gegenparteien, die in ähnlichem Maße den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit als Hauptgegenpartei genügen, schützen das kreditgebende Institut wirksam vor Verlusten aus der Einstellung des Projekts;
- 7.
- alle Vermögenswerte und Verträge, die für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, wurden, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, an das kreditgebende Institut verpfändet;
- 8.
- das kreditgebende Institut ist in der Lage, im Fall eines Ausfalls die Kontrolle über den Schuldner zu übernehmen;
- iii)
- 100 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;
- d)
-
für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer ii Nummer 3 werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einkünfte eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt:
- i)
- die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit, was bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss der Bauarbeiten, soweit die Vertragsbedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Zahlungen von seinen Vertragspartnern hat, die die Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Kosten für den Schuldendienst und die Eigenkapitalrenditen abdecken, wenn der Schuldner das Projekt betreibt, und diese Zahlungen nicht von Nachfrageschwankungen, wie z. B. dem Verkehrsaufkommen, abhängig sind und in der Regel nur bei mangelnder Leistung oder mangelnder Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands für die Öffentlichkeit angepasst werden;
- ii)
- die Einkünfte unterliegen einer Renditeregulierung;
- iii)
- die Einkünfte unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;
- e)
-
für die Zwecke des Buchstabens c ist unter Betriebsphase die Phase zu verstehen, in der der speziell zur Finanzierung des Projekts errichtete oder wirtschaftlich vergleichbare Rechtsträger die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- i)
- Der Rechtsträger weist einen positiven Netto- Zahlungsstrom auf, der ausreicht, um etwaige verbleibende vertragliche Verpflichtungen abzudecken;
- ii)
- der Rechtsträger weist eine rückläufige langfristige Verschuldung auf.
4. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen genauer festzulegen, unter denen die in Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
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