Artikel 170 CRR (VO (EU) 2013/575)

Struktur von Ratingsystemen

(1) Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen von Schuldner und Geschäft Rechnung;
b)
ein Ratingsystem beinhaltet eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Skala umfasst mindestens 7 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Stufe für ausgefallene Schuldner;
c)
die Institute dokumentieren, in welchem Verhältnis die Schuldner-Ratingstufen, gemessen an der Höhe des jeweiligen Ausfallrisikos der einzelnen Stufen, zueinander stehen, und anhand welcher Kriterien diese Ausfallrisikohöhe bestimmt wird;
d)
Institute, deren Portfolios sich auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Ausfallrisikospanne konzentrieren, verfügen innerhalb dieser Spanne über eine ausreichende Anzahl von Schuldner-Ratingstufen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern innerhalb einer Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldner-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge PD-Spanne abdeckt und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Ratingstufe innerhalb dieser Spanne liegt;
e)
um von der zuständigen Behörde für die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung anerkannt zu werden, beinhaltet ein Ratingsystem eine gesonderte Risikoeinstufungsskala für Fazilitäten, die ausschließlich LGD-bezogene Merkmale von Geschäften erfasst. Die Definition der Fazilitäts-Ratingstufe umfasst sowohl eine Beschreibung, wie Risikopositionen der jeweiligen Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos von Stufe zu Stufe abgegrenzt wird;
f)
bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitäts-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge LGD-Spanne abdeckt und das mit allen Risikopositionen dieser Stufe verbundene Risiko innerhalb dieser Spanne liegt;

(2) Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, müssen nicht über eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner verfügen, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Institute sehen für diese Risikopositionen mindestens 4 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Stufe für ausgefallene Schuldner vor.

(3) Ratingsysteme für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Die Ratingsysteme bringen sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko zum Ausdruck und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale;
b)
der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Zahl der Risikopositionen in einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools zu ermöglichen. Die Risikopositionen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Stufen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden;
c)
das Verfahren für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools gewährleistet eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken und eine Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Risikopositionen und ermöglicht eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools. Bei gekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider.

(4) Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools tragen die Institute folgenden Risikofaktoren Rechnung:

a)
Risikomerkmale des Schuldners,
b)
Risikomerkmale der des Geschäfts, einschließlich der Art des Produkts und/oder der Sicherheiten. Die Institute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe Sicherheit für mehrere einzelne Risikopositionen gestellt wird,
c)
Verzugsstatus, außer ein Institut weist seiner zuständigen Behörde nach, dass der Verzugsstatus für die betreffende Risikoposition keinen wesentlichen Risikofaktor darstellt.

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