Artikel 171 CRR (VO (EU) 2013/575)

Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools

(1) Ein Institut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den Ratingstufen oder Risikopools eines Ratingsystems; diese erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)
Die Definitionen der Ratingstufen und Risikopools sind detailliert genug, um die für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zuständigen Personen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Stufe bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftsfelder, Abteilungen und geographische Standorte hinweg gewahrt;
b)
die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen;
c)
die Zuordnungskriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Instituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.

(2) Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool trägt ein Institut allen relevanten Informationen Rechnung. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Institut eine Prognose der künftigen Entwicklung der Risikoposition. Je weniger Informationen einem Institut zur Verfügung stehen, desto konservativer verfährt es bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingsstufen oder Risikopools. Stützt sich ein Institut bei der Festlegung einer internen Beurteilung hauptsächlich auf eine externe Bonitätsbeurteilung, so stellt es sicher, dass auch andere relevante Informationen berücksichtigt werden.

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