Artikel 200 CRR (VO (EU) 2013/575)
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
- a)
- Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
- b)
- an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
- c)
- von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.
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