Artikel 201 CRR (VO (EU) 2013/575)

Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern

(1) Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:

a)
Zentralstaaten und Zentralbanken,
b)
regionale und lokale Gebietskörperschaften,
c)
multilaterale Entwicklungsbanken,
d)
internationale Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
e)
öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,
f)
Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,
fa)
beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,
g)
wenn die Absicherung keine Verbriefungsrisikoposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundener Unternehmen des Schuldners, wenn eine direkte Risikoposition gegenüber diesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht aufweist als die Risikoposition gegenüber dem Schuldner,
h)
qualifizierte zentrale Gegenparteien.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe fa des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck „beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche” ein Unternehmen der Finanzbranche, das die in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Sicherungsgebern sind Unternehmen, die von dem Institut gemäß Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt werden, anerkennungsfähige Geber von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, wenn das Institut bei Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen den IRB-Ansatz verwendet.

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