Artikel 269a CRR (VO (EU) 2013/575)

Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (NPE)

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)
„NPE-Verbriefung” eine NPE-Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2402;
b)
„qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefung” eine traditionelle NPE-Verbriefung, bei der der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag mindestens 50 % des zum Zeitpunkt des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt.

(2) Das Risikogewicht für eine Position in einer NPE-Verbriefung wird gemäß Artikel 254 oder 267 berechnet. Für das Risikogewicht gilt eine Untergrenze von 100 %, es sei denn, Artikel 263 findet Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels weisen die Institute der vorrangigen Verbriefungsposition in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung ein Risikogewicht von 100 % zu, es sei denn, Artikel 263 findet Anwendung.

(4) Institute, die den IRB-Ansatz auf Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen nach Kapitel 3 anwenden und für solche Risikopositionen keine eigenen LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, dürfen für die Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge für eine Risikoposition in einer NPE-Verbriefung nicht den SEC-IRBA verwenden und dürfen weder Absatz 5 noch Absatz 6 anwenden.

(5) Für die Zwecke von Artikel 268 Absatz 1 werden erwartete Verluste im Zusammenhang mit qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen nach Abzug des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags und etwaiger zusätzlicher spezifischer Kreditrisikoanpassungen einbezogen.

Die Institute führen die Berechnung nach folgender Formel durch:

Dabei ist

CRmax=
die maximale Eigenmittelanforderung einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung;
RWEAIRB=
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen;
ELIRB=
die Summe der erwarteten Verlustbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen;
NRPPD=
der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag;
EVIRB=
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen;
EVPool=
die Summe der Risikopositionswerte aller zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool;
SCRAIRB=
bei Originatoren, die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut in Bezug auf die dem IRB-Ansatz unterliegenden zugrunde liegenden Risikopositionen vornimmt, sofern und soweit diese Anpassungen den NRPPD überschreiten; bei Anlegerinstituten ist der Betrag Null;
RWEASA=
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen.

(6) Abweichend von Absatz 3 können Institute in den Fällen, in denen das nach dem Transparenzansatz nach Artikel 267 berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht weniger als 100 % beträgt, das niedrigere Risikogewicht mit einer Untergrenze von 50 % für das Risikogewicht anwenden.

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes ziehen Originatoren, die den SEC-IRBA auf eine Position anwenden und für alle zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz gemäß Kapitel 3 unterliegen, eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, den nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlag und etwaige zusätzliche spezifische Kreditrisikoanpassungen von den erwarteten Verlusten und Risikopositionswerten der zugrunde liegenden Risikopositionen, die mit einer vorrangigen Position in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung verbunden sind, nach folgender Formel ab:

Dabei ist

RWmax=
das Risikogewicht vor Anwendung der Untergrenze, das für eine vorrangige Position in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung gilt, wenn der Transparenzansatz verwendet wird;
RWEAIRB=
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen;
RWEASA=
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen;
ELIRB=
die Summe der erwarteten Verlustbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen;
NRPPD=
der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag;
EVIRB=
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen;
EVpool=
die Summe der Risikopositionswerte aller zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool;
EVSA=
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen;
SCRAIRB=
die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die der Originator in Bezug auf die dem IRB-Ansatz unterliegenden zugrunde liegenden Risikopositionen vornimmt, sofern und soweit diese Anpassungen den NRPPD überschreiten.

(7) Für die Zwecke dieses Artikels wird der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag berechnet, indem der Betrag nach Buchstabe b von dem Betrag nach Buchstabe a subtrahiert wird:

a)
der ausstehende Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen der NPE-Verbriefung zum Zeitpunkt der Übertragung dieser Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft;
b)
die Summe aus

i)
dem Erstverkaufspreis der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile der Tranchen der NPE-Verbriefung, die Drittanlegern verkauft wurden, und
ii)
den zum Zeitpunkt der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehende Betrag der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile von Tranchen dieser Verbriefung, die der Originator hält.

Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 wird die Berechnung des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags während der gesamten Laufzeit der Transaktion unter Berücksichtigung der realisierten Verluste nach unten korrigiert. Durch Verringerungen des ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen, die sich aus realisierten Verlusten ergibt, verringert sich der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag bis zu einer Untergrenze von null.

Gestaltet sich ein Abschlag dermaßen, dass er dem Originator ganz oder teilweise erstattet werden kann, so gilt dieser Abschlag für die Zwecke dieses Artikels nicht als nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag.

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