Artikel 270 CRR (VO (EU) 2013/575)

Vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen

(1) Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge einer Verbriefungsposition in einer in Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten STS-Bilanzverbriefung gemäß Artikel 260, 262 oder 264 der vorliegenden Verordnung berechnen, wenn diese Position die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Die Verbriefung erfüllt die in Artikel 243 Absatz 2 genannten Anforderungen;
b)
die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können.

(2) Die EBA überwacht die Anwendung von Absatz 1 insbesondere in Bezug auf

a)
das Marktvolumen und den Marktanteil der STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, für verschiedene Anlageklassen;
b)
die beobachtete Zuweisung von Verlusten zur vorrangigen Tranche und zu anderen Tranchen STS-Bilanzverbriefungen, wenn der Originator Absatz 1 in Bezug auf die bei solchen Verbriefungen gehaltene vorrangige Position anwendet;
c)
die Auswirkungen der Anwendung von Absatz 1 auf die Verschuldung der Institute;
d)
die Auswirkungen der Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, auf die Emission von Kapitalinstrumenten durch die jeweiligen Originatoren.

(3) Die EBA übermittelt der Kommission bis zum 10. April 2023 einen Bericht über ihre Erkenntnisse.

(4) Bis zum 10. Oktober 2023 legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 3 genannten Berichts dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor, in dem insbesondere auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eingegangen wird, das sich durch die Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen, die für die Behandlung nach Absatz 1 infrage kommen, ergibt, und auf den möglichen Ersatz der Emission von Kapitalinstrumenten durch Originatoren durch die genannte Verwendung. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

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