Artikel 280a CRR (VO (EU) 2013/575)
Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko”
(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko” eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
- AddOnIR=
- der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko” ;
- j=
- der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und
-
AddOn IR j - der Aufschlag für den Hedging-Satz „j” der Kategorie „Zinsrisiko” , berechnet gemäß Absatz 2.
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j” der Kategorie „Zinsrisiko” wie folgt:
dabei gilt:
- єj=
- der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j” , bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;
- SFIR=
- der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko” mit einem Wert von 0,5 %; und
-
EffNot IR j - der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j” , berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.
(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j” ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Zeitfenster |
Enddatum (in Jahren) |
---|---|
1 | > 0 und <=1 |
2 | > 1 und <=5 |
3 | > 5 |
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes „j” nach folgender Formel:
dabei gilt:
-
EffNot IR j - der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j” ; und
- Dj,k=
-
der effektive Nominalwert des Zeitfensters „k” des Hedging-Satzes „j” , berechnet wie folgt:
D j,k l ∈ Zeitfenster k l
dabei gilt:
- l=
- der Index, der die Risikoposition bezeichnet.
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