Artikel 280a CRR (VO (EU) 2013/575)

Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko”

(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko” eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

AddOnIR j AddOnIRj

dabei gilt:

AddOnIR=
der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko” ;
j=
der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und
AddOnIRj =
der Aufschlag für den Hedging-Satz  „j” der Kategorie „Zinsrisiko” , berechnet gemäß Absatz 2.

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz  „j” der Kategorie „Zinsrisiko” wie folgt:

AddOnIRj єjSFIREffNotIRj

dabei gilt:

єj=
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes  „j” , bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;
SFIR=
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko” mit einem Wert von 0,5 %; und
EffNotIRj =
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes  „j” , berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes  „j” ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.

Tabelle 2

Zeitfenster

Enddatum

(in Jahren)

1 > 0 und <=1
2 > 1 und <=5
3 > 5

Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes  „j” nach folgender Formel:

dabei gilt:

EffNotIRj =
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes  „j” ; und
Dj,k=

der effektive Nominalwert des Zeitfensters  „k” des Hedging-Satzes  „j” , berechnet wie folgt:

Dj,k l ∈ Zeitfenster k Risikopositionl

dabei gilt:

l=
der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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