Artikel 280b CRR (VO (EU) 2013/575)
Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko”
(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko” eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
- AddOnFX=
- der Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko” ;
- j=
- der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und
-
AddOn FX j - der Aufschlag für den Hedging-Satz „j” der Kategorie „Fremdwährungsrisiko” , berechnet gemäß Absatz 2.
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j” der Kategorie „Fremdwährungsrisiko” wie folgt:
dabei gilt:
- єj=
- der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j” , ermittelt gemäß Artikel 280;
- SFFX=
- der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko” mit einem Wert von 4 %;
-
EffNot FX j - der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j” , berechnet wie folgt:
dabei gilt:
- l=
- der Index, der die Risikoposition bezeichnet.
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