Artikel 280b CRR (VO (EU) 2013/575)

Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko”

(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko” eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

AddOnFX j AddOnFXj

dabei gilt:

AddOnFX=
der Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko” ;
j=
der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und
AddOnFXj =
der Aufschlag für den Hedging-Satz  „j” der Kategorie „Fremdwährungsrisiko” , berechnet gemäß Absatz 2.

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz  „j” der Kategorie „Fremdwährungsrisiko” wie folgt:

AddOnFXj єjSFFXEffNotFXj

dabei gilt:

єj=
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes  „j” , ermittelt gemäß Artikel 280;
SFFX=
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko” mit einem Wert von 4 %;
EffNotFXj =
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes  „j” , berechnet wie folgt:
EffNotFXj l ∈ Hedging-Satz j Risikopositionl

dabei gilt:

l=
der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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