Artikel 280c CRR (VO (EU) 2013/575)

Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko”

(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:

a)
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko” zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;
b)
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko” zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.

(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko” eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

AddOnCredit j AddOnCreditj

dabei gilt:

AddOnCredit=
der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisko” ;
j=
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und
AddOnCreditj =
der Aufschlag für den Hedging-Satz  „j” der Kategorie „Kreditrisiko” , berechnet gemäß Absatz 3.

(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko” für den Hedging-Satz  „j” wie folgt:

dabei gilt:

AddOnCreditj =
der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko” für den Hedging-Satz  „j” ;
єj=
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes  „j” , ermittelt gemäß Artikel 280;
k=
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;
ρCreditk =
der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit  „k” ; wird die Kreditreferenzeinheit „k” gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ρCreditk50 %, wird die Kreditreferenzeinheit  „k” gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ρCreditk80 %; und
AddOn(Entityk)=
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit  „k” , ermittelt gemäß Absatz 4.

(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit  „k” wie folgt:

AddOnEntityk EffNotCreditk

dabei gilt:

EffNotCreditk =

der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit „k” , berechnet wie folgt:

EffNotCreditk l ∈ Kreditreferenzeinheit k SFCreditk,lRisikopositionl

dabei gilt:

l=
der Index, der die Risikoposition bezeichnet; und
SFCreditk,l =
der für die Kreditreferenzeinheit  „k” anzuwendende Aufsichtsfaktor, berechnet gemäß Absatz 5.

(5) Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit  „k” anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:

a)
Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kreditreferenzeinheit  „k” wirdSFCreditk,l auf der Grundlage einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) des betreffenden Einzelemittenten einem der sechs Aufsichtsfaktoren nach Tabelle 3 dieses Absatzes zugeordnet. liegt für einzelne Emittenten keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, so wird wie folgt vorgegangen:

i)
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;
ii)
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, weisen dieser Kreditreferenzeinheit SFCreditk,l0,54 % zu; wendet ein Institut auf diesen Einzelemittenten jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gemäß Artikel 128 an, so wird dieser Kreditreferenzeinheit SFCreditk,l1,6 % zugewiesen.

b)
Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit  „k” gilt Folgendes:

i)
Ist eine der Kreditreferenzeinheit  „k” zugeordnete Risikoposition  „l” ein auf einer anerkannten Börse notierender Kreditindex, so wird SFCreditk,l entsprechend der Bonität, die der Mehrheit der einzelnen Indexkomponenten entspricht, einem der beiden Aufsichtsfaktoren gemäß Tabelle 4 dieses Absatzes zugeordnet;
ii)
für eine nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannte, der Kreditreferenzeinheit  „k” zugeordnete Risikoposition  „l” entspricht SFCreditk,l dem gewichteten Durchschnitt der Aufsichtsfaktoren, die jedem einzelnen Bestandteil gemäß der Methode nach Buchstabe a zugeordnet werden, wobei die Gewichte entsprechend dem proportionalen Anteil der Nominalwerte der Bestandteile dieser Position festgelegt werden.

Tabelle 3

Bonitätsstufe Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte
1 0,38 %
2 0,42 %
3 0,54 %
4 1,06 %
5 1,6 %
6 6,0 %

Tabelle 4

Beherrschende Bonität Aufsichtsfaktor für notierte Indizes
mit Investment-Grade-Rating 0,38 %
ohne Investment-Grade-Rating 1,06 %

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