Artikel 280d CRR (VO (EU) 2013/575)

Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko”

(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:

a)
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko” zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;
b)
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Aktienkursrisiko” zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.

(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko” eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

AddOnEquity j AddOnEquityj

dabei gilt:

AddOnEquity=
der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko” ;
j=
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und
AddOnEquityj =
der Aufschlag für den Hedging-Satz  „j” der Kategorie „Aktienkursrisiko” , berechnet gemäß Absatz 3.

(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko” für den Hedging-Satz  „j” wie folgt:

dabei gilt:

AddOnEquityj =
der Aufschlag für die Kategorie „Aktienkursrisiko” für den Hedging-Satz  „j” ;
єj=
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes  „j” , ermittelt gemäß Artikel 280;
k=
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;
ρEquityk =
der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit  „k” ; wird die Beteiligungsreferenzeinheit  „k” gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt ρEquityk50 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit  „k” gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt ρEquityk80 %; und
AddOn(Entityk)=
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit  „k” , ermittelt gemäß Absatz 4.

(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit  „k” wie folgt:

dabei gilt:

AddOn(Entityk)=
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit „k” ;
SFEquityk =
der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit  „k” : wird die Beteiligungsreferenzeinheit  „k” gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt SFEquityk32 %; wird die Beteiligungsreferenzeinheit  „k” gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt SFEquityk20 %; und
EffNotEquityk =

der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit „k” , berechnet wie folgt:

EffNotEquityk l ∈ Beteiligungsreferenzeinheit k Risikopositionl

dabei gilt:

l=
der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

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