Artikel 322 CRR (VO (EU) 2013/575)

Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten

(1) Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.

(2) Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch.

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