Artikel 321 CRR (VO (EU) 2013/575)

Qualitative Anforderungen

Die qualitativen Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 sind Folgende:

a)
Das interne System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden;
b)
ein Institut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko;
c)
ein Institut verfügt sowohl über eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste als auch über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
d)
das Risikomanagement-System eines Instituts ist gut dokumentiert. Ein Institut verfügt über Verfahren, die die Rechtsbefolgung (Compliance) gewährleisten, und über Grundsätze für die Behandlung von Verstößen;
e)
ein Institut unterzieht seine Verfahren für die Steuerung des operationellen Risikos und die Risikomesssysteme einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision oder externe Prüfer;
f)
die institutsinternen Validierungsprozesse sind solide und wirksam;
g)
die Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem Risikomesssystem eines Instituts sind transparent und zugänglich.

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