Artikel 325ae CRR (VO (EU) 2013/575)

Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko

(1) Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:

Tabelle 3

Unterklasse Laufzeit Risikogewicht
1 0,25 Jahre 1,7 %
2 0,5 Jahre 1,7 %
3 1 Jahr 1,6 %
4 2 Jahre 1,3 %
5 3 Jahre 1,2 %
6 5 Jahre 1,1 %
7 10 Jahre 1,1 %
8 15 Jahre 1,1 %
9 20 Jahre 1,1 %
10 30 Jahre 1,1 %

(2) Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.

(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe „Liquideste Währungen” nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:

a)
für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch ;
b)
für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.