Artikel 325ae CRR (VO (EU) 2013/575)
Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko
(1) Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:
Unterklasse | Laufzeit | Risikogewicht |
---|---|---|
1 | 0,25 Jahre | 1,7 % |
2 | 0,5 Jahre | 1,7 % |
3 | 1 Jahr | 1,6 % |
4 | 2 Jahre | 1,3 % |
5 | 3 Jahre | 1,2 % |
6 | 5 Jahre | 1,1 % |
7 | 10 Jahre | 1,1 % |
8 | 15 Jahre | 1,1 % |
9 | 20 Jahre | 1,1 % |
10 | 30 Jahre | 1,1 % |
(2) Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.
(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe „Liquideste Währungen” nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:
- a)
-
für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch
;
- b)
-
für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch
.
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