Artikel 325ar CRR (VO (EU) 2013/575)
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos
Der Korrelationsparameter c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.
Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:
- a)
- 15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;
- b)
- 0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist;
- c)
- 75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen;
- d)
- 45 % in allen anderen Fällen.
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