Artikel 325bi CRR (VO (EU) 2013/575)

Qualitative Anforderungen

(1) Jedes für die Zwecke dieses Kapitels verwendete interne Risikomessmodell beruht auf einem soliden Ansatz, wird unter Sicherstellung seiner Integrität berechnet und angewandt und erfüllt alle folgenden qualitativen Anforderungen:

a)
Jedes zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendete interne Risikomessmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung;
b)
die Institute verfügen über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung ist für die Gestaltung und Umsetzung der internen Risikomessmodelle zuständig; die Abteilung führt die erste und die laufende Validierung der für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle durch und ist für das gesamte Risikomanagement-System verantwortlich; sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko eingesetzten internen Modells und Berichte über die Angemessenheit der im Hinblick auf die Handelsvolumenbegrenzung gebotenen Maßnahmen;
c)
das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung werden auf einer Leitungsebene geprüft, die über hinreichende Befugnisse verfügt, um die Reduzierung von Positionen einzelner Händler und die Reduzierung des vom Institut eingegangenen Gesamtrisikos zu verlangen;
d)
die Institute beschäftigen eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die im Hinblick auf die internen Risikomessmodelle ausreichend qualifiziert sind, und eine ausreichende Zahl Mitarbeiter, die die Bereiche Handel, Risikosteuerung und -überwachung, Revision und Abwicklung gut beherrschen;
e)
die Institute verfügen über dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die die Funktionsweise ihrer internen Risikomessmodelle vollumfänglich gewährleisten;
f)
jedes interne Risikomessmodell, einschließlich aller Bewertungsmodelle, hat in der Vergangenheit nachweislich eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet und unterscheidet sich nicht wesentlich von den Modellen, die das Institut für sein internes Risikomanagement verwendet;
g)
die Institute führen regelmäßig gründliche Stresstestprogramme durch, die auch umgekehrte Stresstests enthalten und alle internen Risikomessmodelle erfassen; die Ergebnisse dieser Stresstests werden mindestens monatlich von der Geschäftsleitung überprüft und genügen den vom Leitungsorgan des Instituts festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen; zeigen diese Stresstests, dass die Handelstätigkeit des Instituts unter bestimmten Umständen zu übermäßigen Verlusten führen kann, so trifft das Institut geeignete Maßnahmen;
h)
die Institute unterziehen ihre internen Risikomessmodelle entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevisionstätigkeit oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Prüfung, die zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden durchgeführt wird.

Für die Zwecke des Buchstabens h des Unterabsatzes 1 ist ein Dritter ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos im Handelsgeschäft verfügen.

(2) Die unter Absatz 1 Buchstabe h genannte Prüfung erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelstische als auch auf die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung. Die Institute prüfen mindestens jährlich ihr gesamtes Risikomanagementsystem. Bei dieser Prüfung wird Folgendes bewertet:

a)
die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;
b)
die Einbeziehung der Risikomessungen in das tägliche Risikomanagement und die Integrität des Management-Informationssystems;
c)
die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme;
d)
die Bandbreite der von dem Modell erfassten Risiken, die Genauigkeit und Angemessenheit des Risikomesssystems und die Validierung etwaiger wesentlicher Änderungen des internen Risikomessmodells;
e)
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen, die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen sowie — falls nicht genügend Daten vorliegen, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen — die Richtigkeit und Angemessenheit der Ermittlung von Näherungswerten;
f)
die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in seinen internen Risikomessmodellen verwendeten Datenquellen;
g)
die Verifizierungsverfahren, die das Institut zur Bewertung der Rückvergleichsanforderungen und der Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung einsetzt, um die Genauigkeit seines internen Risikomessmodells zu beurteilen;
h)
sofern die Prüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe h des vorliegenden Artikels von einem Dritten vorgenommen wird, die Verifizierung, dass das interne Validierungsverfahren nach Artikel 325bj den Zielen gerecht wird.

(3) Die Institute aktualisieren die Techniken und Verfahren, die sie bei den für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Risikomessmodellen einsetzen, um der Entwicklung neuer Techniken und bewährter Verfahren, die sich in Bezug auf diese internen Risikomessmodelle herausbilden, Rechnung zu tragen.

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