Artikel 325bh CRR (VO (EU) 2013/575)
Anforderungen an die Risikomessung
(1) Sofern ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Artikel 325ba ein internes Risikomessmodell einsetzt, stellt es sicher, dass dieses Modell alle folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- Das interne Risikomessmodell trägt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren und mindestens den in Kapitel 1a Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 genannten Risikofaktoren Rechnung, es sei denn, das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass unberücksichtigte Risikofaktoren die Ergebnisse der in Artikel 325bg festgelegten Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht wesentlich beeinflussen; das Institut muss den zuständigen Behörden gegenüber rechtfertigen können, weshalb es einen Risikofaktor in seinem Bewertungsmodell, nicht aber in seinem internen Risikomessmodell berücksichtigt;
- b)
- das interne Risikomessmodell erfasst die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko;
- c)
- das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält; das Institut berechnet die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren; die Zinsstrukturkurve wird in verschiedene Laufzeitsegmente unterteilt, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; bei wesentlichen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve unter Verwendung von mindestens sechs Laufzeitsegmenten zu modellieren, und die Zahl der bei der Modellierung der Zinsstrukturkurve berücksichtigten Risikofaktoren ist der Art und Komplexität der Handelsstrategien des Instituts angemessen; das Modell erfasst ferner die Risikostreuung der nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven oder der verschiedenen Finanzinstrumente ein und desselben zugrunde liegenden Emittenten;
- d)
- das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten; für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt; die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist;
- e)
- der Detaillierungsgrad der Modellierungsverfahren steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Aktienmarkttätigkeiten des Instituts; das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jeden Aktienmarkt, auf dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor sowie mindestens einen Risikofaktor, der systemische Veränderungen der Aktienkurse und die Abhängigkeit zwischen diesem Risikofaktor und den einzelnen Risikofaktoren für einen jeden Aktienmarkt erfasst;
- f)
- das interne Risikomessmodell enthält mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen gesonderten Risikofaktor, es sei denn, die aggregierten Warenmarktpositionen des Instituts sind im Vergleich zu seinem Gesamthandelsvolumen gering, sodass es einen gesonderten Risikofaktor pro Warenpositionsreferenztyp anwenden kann; bestehen wesentliche Warenmarktrisiken, so erfasst das Modell das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren, das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen sowie die Verfügbarkeitsprämie zwischen Derivate- und Kassapositionen;
- g)
- die verwendeten Näherungswerte bilden die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut ab, werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und werden nur dann verwendet, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen, beispielsweise in Stressphasen nach Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c;
- h)
- bestehen bei Instrumenten mit Optionalität wesentliche Volatilitätsrisiken, so erfasst das interne Risikomessmodell die Abhängigkeit von impliziten Volatilitäten für die verschiedenen Ausübungspreise und Laufzeiten der Optionen;
- i)
-
bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel berücksichtigen Institute bei Positionen in OGA mindestens auf wöchentlicher Basis die zugrunde liegenden Positionen der OGA (Durchschauansatz); wird der Durchschauansatz wöchentlich durchgeführt, so müssen die Institute die Risiken überwachen können, die sich aus wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des OGA ergeben; Institute, die über keine ausreichenden einfließenden Daten oder Informationen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem Durchschauansatz verfügen, können diese einfließenden Daten oder Informationen von Dritten beziehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
-
Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden:
- 1.
- die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;
- 2.
- die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern sie die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;
- 3.
- ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Nummer 1 oder 2 dieser Ziffer genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;
- ii)
- der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchschauansatz zur Verfügung;
- iii)
- ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter dem Ziffer ii) genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern.
(2) Ein Institut kann innerhalb der Risikofaktorgruppen — und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend — empirische Korrelationen verwenden, sofern der Ansatz des Instituts für die Messung dieser Korrelationen solide ist, entweder mit den anwendbaren Liquiditätshorizonten oder nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend mit dem in Artikel 325bc Absatz 1 festgelegten Basishorizont von zehn Tagen vereinbar ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
(3) Die EBA gibt bis zum 28. September 2020 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen Kriterien für die Verwendung der in das Risikomessmodell einfließenden Daten nach Artikel 325bc festgelegt werden.
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