Artikel 33 CRR (VO (EU) 2013/575)

Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten

(1) Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:

a)
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,
b)
durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,
c)
Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute die aus dem eigenen Kreditrisiko resultierenden Zeitwertgewinne und -verluste nicht gegen solche aus ihrem Gegenparteiausfallrisiko aufrechnen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,
b)
die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,
c)
zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,
d)
die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen und dem Wert der Aktiva im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c darstellt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. September 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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