Artikel 34 CRR (VO (EU) 2013/575)
Zusätzliche Bewertungsanpassungen
1. Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Bewertungsanpassungen ab.
(4) Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Indikatoren und Bedingungen, anhand derer die EBA die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände feststellt, und die in jenem Absatz genannte Verringerung des Gesamtwerts der aggregierten zusätzlichen Bewertungsanpassungen festgelegt werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
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