Artikel 34 CRR (VO (EU) 2013/575)

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

(1) Institute wenden bei der Berechnung des Betrags ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag etwaiger erforderlicher zusätzlicher Bewertungsanpassungen ab.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen durch eine Stellungnahme der EBA gemäß Absatz 3 festgestellt wird, den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen bei der Berechnung des vom harten Kernkapital in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags verringern.

(3) Zum Zweck der Abgabe der in Absatz 2 genannten Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission in einem solchen Fall sofort darüber.

(4) Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Indikatoren und Bedingungen, anhand derer die EBA die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände feststellt, und die in jenem Absatz genannte Verringerung des Gesamtwerts der aggregierten zusätzlichen Bewertungsanpassungen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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