Artikel 36 CRR (VO (EU) 2013/575)

Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

(1) Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:

a)
Verluste des laufenden Geschäftsjahres,
b)
immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat,
c)
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche,
d)
für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) berechnen, gegebenenfalls den gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Shortfall,
e)
in der Bilanz des Instituts ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage,
f)
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,
g)
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,
h)
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
i)
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,
j)
den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,
k)
den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:

i)
qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,
ii)
Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,
iii)
Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,
iv)
Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,
v)
Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Artikel 155 Absatz 4,
vi)
Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, denen gemäß Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird,

l)
jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,
m)
den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen;
n)
für eine Mindestwertzusage nach Artikel 132c Absatz 2 jeden Betrag, um den der aktuelle Marktwert der Anteile eines OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, den Barwert der Mindestwertzusage unterschreitet und für den das Institut noch keine Verringerung der Posten des harten Kernkapitals vorgenommen hat.

(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f, h, i und l sowie der entsprechenden Abzüge nach Artikel 56 Buchstaben a, c, d und f und Artikel 66 Buchstaben a, c und d zu präzisieren.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und — in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010(1) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) — von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:

a)
Posten des harten Kernkapitals,
b)
Posten des zusätzlichen Kernkapitals,
c)
Posten des Ergänzungskapitals.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe b präzisiert wird, einschließlich der Wesentlichkeit der negativen Auswirkungen auf den Wert, die nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass geben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(5) Für den alleinigen Zweck der Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen gemäß Absatz 1 Buchstabe m des vorliegenden Artikels beträgt der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen, die von einem spezialisierten Schuldenumstrukturierer erworben wurden, abweichend von Artikel 47c und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde null. Die in diesem Unterabsatz festgelegte Ausnahmeregelung gilt auf Einzelbasis und —im Fall von Gruppen, in denen alle Institute als spezialisierte Schuldenumstrukturierer gelten — auf konsolidierter Basis.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „spezialisierter Schuldenumstrukturierer” ein Institut, das Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis allen folgenden Bedingungen genügt hat:

a)
Die Haupttätigkeit des Instituts ist der Erwerb, die Verwaltung und die Umstrukturierung notleidender Risikopositionen gemäß einem klaren und wirksamen internen Entscheidungsprozess, der von seinem Leitungsorgan umgesetzt wird;
b)
der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessene Buchwert der von ihm vergebenen Kredite übersteigt nicht 15 % seiner gesamten Vermögenswerte;
c)
mindestens 5 % des ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessenen Buchwerts der von ihm vergebenen Kredite stellen eine vollständige oder teilweise Refinanzierung — oder die Anpassung einschlägiger Bedingungen — der erworbenen notleidenden Risikopositionen dar, die gemäß Artikel 47b als Stundungsmaßnahme gilt;
d)
der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts übersteigt nicht 20 Mrd. EUR;
e)
das Institut erhält kontinuierlich eine strukturelle Liquiditätsquote von mindestens 130 % aufrecht;
f)
die Sichteinlagen des Instituts übersteigen nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts.

Der spezialisierte Schuldenumstrukturierer unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich, wenn eine oder mehrere der in Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA mindestens einmal jährlich über die Anwendung dieses Absatzes durch die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute.

Die EBA erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste spezialisierter Schuldenumstrukturierer. Die EBA überwacht die Tätigkeit spezialisierter Schuldenumstrukturierer und erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 Bericht über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission gegebenenfalls darüber, ob die Bedingungen für die Einstufung als „spezialisierter Schuldenumstrukturierer” ausreichend risikobasiert und angemessen sind, um den Sekundärmarkt für notleidende Kredite zu begünstigen, und bewertet, ob zusätzliche Bedingungen erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

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