Artikel 360 CRR (VO (EU) 2013/575)
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus
- a)
- 15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;
- b)
- 3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.
(2) Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.
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