Artikel 361 CRR (VO (EU) 2013/575)

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie

a)
Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
b)
ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
c)
noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen.

Tabelle 2

Edelmetalle (ausgenommen Gold) Andere Metalle Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) Sonstige, einschließlich Energieprodukte
„Spread” -Satz (in %) 1,0 1,2 1,5 1,5
Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) 0,3 0,5 0,6 0,6
einfacher Gewichtungssatz (in %) 8 10 12 15

Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.

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