Artikel 361 CRR (VO (EU) 2013/575)
Erweitertes Laufzeitbandverfahren
Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread-, den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
- a)
- Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;
- b)
- ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten.
- c)
- noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen.
Edelmetalle (ausgenommen Gold) | Andere Metalle | Agrarerzeugnisse (Agrarrohstoffe) | Sonstige, einschließlich Energieprodukte | |
---|---|---|---|---|
„Spread” -Satz (in %) | 1,0 | 1,2 | 1,5 | 1,5 |
Gewichtungssatz für vorgetragene Positionen(in %) | 0,3 | 0,5 | 0,6 | 0,6 |
einfacher Gewichtungssatz (in %) | 8 | 10 | 12 | 15 |
Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.
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