Artikel 382 CRR (VO (EU) 2013/575)

Anwendungsbereich

(1) Ein Institut berechnet in Bezug auf all seine Geschäftstätigkeiten für alle OTC-Derivate ausgenommen Kreditderivate, die anerkanntermaßen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko verringern, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Titel.

(2) Ein Institut bezieht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit ein, sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die aus diesen Geschäften erwachsenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind.

(3) Geschäfte mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei und Geschäfte eines Kunden mit einem Clearingmitglied, bei denen das Clearingmitglied als Vermittler zwischen dem Kunden und einer qualifizierten zentralen Gegenpartei auftritt und das Geschäft eine Handelsrisikoposition des Clearingmitglieds gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei begründet, fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein.

(4) Die folgenden Geschäfte fließen nicht in die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein:

a)
Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung nicht überschreiten;
b)
gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, sofern nicht die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften erlassen, die eine strukturelle Trennung innerhalb einer Gruppe gebieten, in welchem Fall die zuständigen Behörden vorschreiben können, dass solche gruppeninternen Geschäfte zwischen strukturell getrennten Instituten in die Eigenmittelanforderungen einfließen;
c)
den Übergangsbestimmungen des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterfallende Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 jener Verordnung für die Geltungsdauer der betreffenden Bestimmungen;
d)
Geschäfte mit Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Geschäfte mit Gegenparteien, für die nach Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung ein Risikogewicht von 0 % für Risikopositionen gegenüber dieser Gegenpartei vorgesehen ist.

Die Ausnahme von der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos für diejenigen Geschäfte im Sinne des Buchstabens c, die während des Übergangszeitraums nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getätigt werden, gilt für die Vertragsdauer des betreffenden Geschäfts.

Entfällt die Ausnahme nach Buchstabe a, weil ein Institut die Clearingschwelle überschreitet oder weil sich diese ändert, gilt die Ausnahme für noch laufende Geschäfte bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter.

(5) Die EBA führt bis 1. Januar 2015 und danach alle zwei Jahre im Lichte der internationalen Entwicklungen bei der Beaufsichtigung eine Überprüfung durch, in die sie auch mögliche Techniken der Kalibrierung und Schwellenwerte für die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos nichtfinanzieller Gegenparteien in Drittländern einbezieht.

Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen das Verfahren festgelegt wird, um Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien in Drittländern von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko auszunehmen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Überprüfung nach Unterabsatz 1 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß dem den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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