Artikel 382a CRR (VO (EU) 2013/575)

Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte gemäß den folgenden Ansätzen:

a)
dem in Artikel 383 festgelegten Standardansatz, sofern dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erteilt wurde;
b)
dem in Artikel 384 festgelegten Basisansatz;
c)
dem in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatz, sofern das Institut die in Absatz 1 jenes Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.

(2) Ein Institut darf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz nicht in Verbindung mit dem in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansatz verwenden.

(3) Ein Institut darf dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für Folgendes zu berechnen:

a)
verschiedene Gegenparteien;
b)
verschiedene anerkennungsfähige Netting-Sätze mit derselben Gegenpartei;
c)
verschiedene Geschäfte mit demselben anerkennungsfähigen Netting-Satz, sofern eine der in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt ist.

(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c unterteilen Institute den anerkennungsfähigen Netting-Satz in einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz unterliegen, und einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz unterliegen.

(5) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c umfassen die dort genannten Bedingungen Folgendes:

a)
die Unterteilung steht im Einklang mit der Behandlung des rechtlichen Netting-Satzes bei der Berechnung der CVA zu Rechnungslegungszwecken;
b)
die von den zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis zur Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatzes beschränkt sich auf den entsprechenden hypothetischen Netting-Satz und erstreckt sich nicht auf alle Geschäfte innerhalb des anerkennungsfähigen Netting-Satzes.

Institute dokumentieren, wie sie gemäß dem vorliegenden Absatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden.

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