Artikel 383 CRR (VO (EU) 2013/575)

Fortgeschrittene Methode

(1) Ein Institut, dem gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d gestattet wurde, ein internes Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln zu verwenden, ermittelt für sämtliche Geschäfte, für die es die IMM zur Bestimmung des Risikopositionswerts des Gegenparteiausfallrisikos gemäß Artikel 283 verwenden darf, die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko fest, indem es die Auswirkungen von Veränderungen der Kreditspreads der Gegenparteien auf die CVA-Werte sämtlicher Gegenparteien dieser Geschäfte — unter Berücksichtigung der nach Maßgabe von Artikel 386 anerkannten CVA-Absicherungsgeschäfte — modelliert.

Ein Institut verwendet sein internes Modell zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das mit gehandelten Schuldinstrumenten verbundene spezifische Risiko und wendet ein 99 %iges Konfidenzniveau und eine zehn Tagen entsprechende Haltedauer an. Das interne Modell wird so verwendet, dass es Veränderungen der Kreditspreads von Gegenparteien simuliert, nicht jedoch die Sensitivität der CVA gegenüber Veränderungen anderer Marktfaktoren, einschließlich Änderungen des Werts von Referenzaktivum, -ware, -währung oder -zinssatz eines Derivats, abbildet.

Die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko für jede Gegenpartei wird unter Zugrundelegung der nachstehenden Formel berechnet:

CVA LGDMKT Ti1 max 0,expsi 1 ti 1LGDMKT expsi tiLGDMKT EEi 1 Di 1 EEi Di2

dabei entspricht

ti=
der Zeit des i-ten Neubewertungszeitraums ab t0=0;
tT=
der längsten vertraglichen Laufzeit bei allen Netting-Sätzen mit der Gegenpartei;
si=
dem zur Berechnung der CVA der Gegenpartei herangezogenen Kreditspread der Gegenpartei für die Laufzeit ti. Liegt der CDS-Spread der Gegenpartei vor, so verwendet das Institut diesen. Ist kein CDS-Spread der Gegenpartei verfügbar, so verwendet das Institut einen unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert;
LGDMKT=
der LGD der Gegenpartei, die auf der Risikoprämie (Spread) eines am Markt gehandelten Instruments der Gegenpartei basiert, falls ein solches verfügbar ist. Ist kein entsprechendes Instrument der Gegenpartei verfügbar, basiert der Wert auf einem unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessenen Näherungswert.

Der erste Faktor in der Summe ist ein Näherungswert für die vom Markt implizierte Grenzwahrscheinlichkeit für den Eintritt des Ausfalls zwischen den Zeitpunkten ti-1 und ti;

EEi=
dem erwarteten Wiederbeschaffungswert gegenüber der Gegenpartei zum Neubewertungszeitpunkt ti, bei dem die Risikopositionen der unterschiedlichen Netting-Sätze für die betreffende Gegenpartei addiert werden und die längste Fälligkeit jedes Netting-Satzes durch die längste darin enthaltene vertragliche Restlaufzeit definiert wird. Ein Institut wendet das Verfahren nach Absatz 3 auf Geschäfte mit Nachschussvereinbarung an, sofern es die EPE-Messgröße gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b für Geschäfte mit Nachschussvereinbarung verwendet;
Di=
dem Diskontierungsfaktor für Ausfallrisikofreiheit zum Zeitpunkt ti, wobei D0 =1.

(2) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für eine Gegenpartei stützt ein Institut sämtliche Eingangsparameter seines internen Modells für das spezifische Risiko von Schuldtiteln (je nach Fall) auf folgende Formeln:

a)
Basiert das Modell auf vollständiger Neubewertung ( „full repricing” ), so ist die Formel in Absatz 1 direkt anzuwenden;
b)
Basiert das Modell auf Kreditspread-Sensitivitäten für spezifische Laufzeiten, so verwendet das Institut für sämtliche Kreditspread-Sensitivitäten ( „Regulatory CS01” ) folgende Formel:

Regulatory CS01i 0.0001 ti expsi tiLGDMKT EEi 1 Di 1 EEi 1 Di 12

Für das letzte Laufzeitband i=T lautet die entsprechende Formel:

Regulatory CS01T 0.0001 tT expsT tTLGDMKT EET 1 DT 1 EET DT2

c)
Verwendet das Modell Kreditspread-Sensitivitäten gegenüber parallelen Kreditspread-Veränderungen, so verwendet das Institut folgende Formel:

Regulatory CS01 0.0001 Ti1ti expsi tiLGDMKT ti 1 expsi 1 ti 1LGDMKT EEi 1 Di 1EEi Di2

d)
Verwendet das Modell Sensitivitäten zweiten Grades gegenüber Kreditspread-Veränderungen ( „Spread-Gamma” ), so werden die Gamma-Werte nach der Formel in Absatz 1 berechnet.

(3) Ein Institut, das die EPE-Messgröße für besicherte OTC-Derivate gemäß Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a oder b verwendet, geht bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 1 wie folgt vor:

a)
Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und
b)
es setzt den EE dem nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b berechneten erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden folgenden Werte entspricht:

i)
der Hälfte der längsten Laufzeit im Netting-Satz;
ii)
der nominalgewichteten Durchschnittslaufzeit aller Geschäfte des Netting-Satzes.

(4) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 die IMM zur Berechnung der Risikopositionswerte für den Großteil seiner Geschäfte verwenden darf, aber die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 genannten Methoden für kleinere Portfolios verwendet und dem gemäß Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d gestattet wurde, für das spezifische Risiko von Schuldtiteln ein internes Modell für das Marktrisiko zu verwenden, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Absatz 1 für die Nicht-IMM-Netting-Sätze berechnen. Die zuständigen Behörden geben diese Erlaubnis nur, wenn das Institut die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 beschriebenen Methoden für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios verwendet.

Für die Zwecke der Berechnung gemäß vorstehendem Unterabsatz und in Fällen, in denen die IMM kein Profil eines erwarteten Wiederbeschaffungswerts generiert, geht ein Institut wie folgt vor:

a)
Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und
b)
es setzt den EE dem anhand der Methoden gemäß Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 oder anhand der IMM berechneten Risikopositionswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden Folgenden entspricht:

i)
der Hälfte der längsten Laufzeit im Netting-Satz;
ii)
der nominalgewichteten Durchschnittslaufzeit aller Geschäfte des Netting-Satzes.

(5) Ein Institut bestimmt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Artikel 364 Absatz 1 und den Artikeln 365 und 367 als Summe des Risikopotenzials ( „Value-at-Risk” , VaR) und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen ( „Stressed Value-at-Risk” , stressed VaR), die wie folgt berechnet werden:

a)
Für das Risikopotenzial werden die aktuellen Parameter-Kalibrierungen für den erwarteten Wiederbeschaffungswert gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 1 verwendet.
b)
Für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen werden künftige EE-Profile der Gegenparteien unter Zugrundelegung einer Kalibrierung unter Stressbedingungen gemäß Artikel 292 Absatz 2 Unterabsatz 2 verwendet. Als Stressphase für die Kreditspread-Parameter wird der schwerwiegendste einjährige Stresszeitraum verwendet, der innerhalb des dreijährigen Stresszeitraums für die Positionswertparameter aufgetreten ist.
(c)
Der Multiplikationsfaktor 3, der in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen nach Artikel 364 Absatz 1 einfließt, findet auf diese Berechnungen Anwendung. Die EBA überwacht die Einheitlichkeit von Ermessensentscheidungen der Aufsichtsbehörden, durch die auf die Komponenten Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ein höherer Multiplikationsfaktor als 3 angewandt wird. Die zuständigen Behörden, die einen höheren Multiplikationsfaktor als 3 anwenden, begründen dies der EBA gegenüber schriftlich.
d)
die Berechnung wird zumindest einmal im Monat vorgenommen und der verwendete EE-Wert wird ebenso häufig berechnet. Wird die Berechnung nicht täglich vorgenommen, legen Institute für die Zwecke der in Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten Berechnung einen Dreimonatsdurchschnitt zugrunde.

(6) Für Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei, für die das gestattete institutsinterne Modell für das spezifische Risiko von Schuldtiteln keinen Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) generiert, der hinsichtlich der Kriterien Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessen ist, geht das Institut nach Artikel 384 vor, um die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen.

(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
wie ein Näherungswert für die Risikoprämie (Spread) anhand des gestatteten institutsinternen Modells für das spezifische Risiko von Schuldtiteln zu ermitteln ist, um si und LGDMKT nach Absatz 1 zu bestimmen;
b)
Zahl und Größe der Portfolios, die das Kriterium der begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios nach Absatz 4 erfüllen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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