Artikel 383a CRR (VO (EU) 2013/575)

Regulatorisches CVA-Modell

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
wie die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Näherungswerte für Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind;
b)
weitere technische Elemente, die die Institute bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben;
c)
welche in Absatz 2 Buchstabe a genannten anderen Instrumente sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen und wie diese Schätzung von Instituten vorzunehmen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;

(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Bedingungen, anhand derer bewertet wird, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 383 Absatz 3 wesentlich sind;
b)
die Bewertungsmethode, anhand derer die zuständigen Behörden sich vergewissern müssen, dass ein Institut den in den Artikeln 383 und 383a festgelegten Anforderungen genügt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.