Artikel 406 CRR (VO (EU) 2013/575)

Sorgfaltsprüfung

(1) Bevor ein Institut Risiken einer Verbriefung eingeht und gegebenenfalls danach muss es den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es hinsichtlich jeder einzelnen Verbriefungsposition über umfassende und gründliche Kenntnis verfügt und bezüglich seines Handelsbuchs und seines Anlagebuchs geeignete sowie bezüglich des Risikoprofils seiner Anlagen in verbriefte Positionen angemessene förmliche Regeln und Verfahren eingeführt hat, um Folgendes analysieren und erfassen zu können:

a)
Informationen von Originatoren, Sponsoren oder ursprünglichen Kreditgebern nach Artikel 405 Absatz 1 zur Angabe des materiellen Nettoanteils, den sie kontinuierlich an der Verbriefung halten,
b)
Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen,
c)
Risikomerkmale der Risikopositionen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,
d)
Reputation und Verlusterfahrung der Originatoren oder Sponsoren bei früheren Verbriefungen in den betreffenden Risikopositionsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen,
e)
Erklärungen und Angaben der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater zur gebotenen Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Risikopositionen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Qualität der Besicherung der verbrieften Risikopositionen walten lassen,
f)
gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Risikopositionen bewertet wird, sowie die Maßnahmen, mit denen der Originator oder Sponsor die Unabhängigkeit des Bewerters gewährleisten will,
g)
alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition des Instituts haben können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöser ( „Trigger” ), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls.

Institute führen in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests durch. Dabei dürfen sie sich auf die von einer ECAI entwickelten finanziellen Modelle stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie vor der Investition die Strukturierung der Modelle und die diesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen mit der gebotenen Sorgfalt validiert haben und die Methodik, Annahmen und Ergebnisse verstanden haben.

(2) Handeln Institute nicht als Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber, richten sie für ihr Handelsbuch und ihr Anlagebuch geeignete sowie dem Risikoprofil ihrer Anlagen in verbriefte Positionen angemessene förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Risikopositionen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu beobachten. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Risikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrunde liegenden Risikopositionen selbst Verbriefungspositionen, so verfügen die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die in diesem Unterabsatz genannten Informationen, z.B. den Namen des Emittenten und dessen Bonität, sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.

Die Institute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder ihrem Anlagebuch gehalten werden sollen.

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