Artikel 405 CRR (VO (EU) 2013/575)

Selbstbehalt des Emittenten

(1) Handelt ein Institut nicht als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber, darf es das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder Anlagebuch nur dann eingehen, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Institut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil ( „net economic interest” ) von mindestens 5 % halten wird.

Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens 5 %:

a)
das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;
b)
bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen;
c)
das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt;
d)
das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht;
e)
das Halten einer Erstverlust-Position von mindestens 5 % einer jeden verbrieften Risikoposition bei der Verbriefung.

Der materielle Nettoanteil wird bei der Origination berechnet und ist kontinuierlich aufrechtzuerhalten. Der materielle Nettoanteil, einschließlich einbehaltener Positionen, Zinsen oder Risikopositionen, ist nicht Gegenstand von Kreditrisikominderung, Verkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen und wird nicht veräußert. Für außerbilanzielle Posten wird der materielle Nettoanteil durch den Nominalwert bestimmt.

Die Vorschriften über die Pflicht zum Selbstbehalt werden bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht.

(2) Verbrieft ein EU-Mutterkreditinstitut, eine EU-Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Finanzholdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen als Originator oder Sponsor Risikopositionen von mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, so kann die Anforderung nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betreffenden EU-Mutterkreditinstituts, der betreffenden EU-Finanzholdinggesellschaft bzw. der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft erfüllt werden.

Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Risikopositionen begründet haben, selbst die Verpflichtung eingegangen sind, die Anforderungen nach Artikel 408 zu erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Finanzholdinggesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 409 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:

a)
Zentralstaaten oder Zentralbanken,
b)
regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten,
c)
Institute, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird,
d)
multilaterale Entwicklungsbanken.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrunde liegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

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