Artikel 427 CRR (VO (EU) 2013/575)
Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:
- a)
-
die folgenden Eigenmittel, gegebenenfalls nach Anwendung von Abzügen:
- i)
- Kernkapitalinstrumente,
- ii)
- Ergänzungskapitalinstrumente,
- iii)
- andere über den zulässigen Betrag des Ergänzungskapitals hinausgehende Vorzugsaktien oder Kapitalinstrumente mit einer effektiven Laufzeit von mindestens einem Jahr;
- b)
-
die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
- i)
- Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 1 behandelt werden dürfen,
- ii)
- Privatkundeneinlagen, die gemäß Artikel 421 Absatz 2 behandelt werden dürfen,
- iii)
- Einlagen, die gemäß Artikel 422 Absätze 3 und 4 behandelt werden dürfen,
- iv)
- diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland nach Maßgabe von Artikel 421 Absatz 1 gedeckt werden,
- v)
- diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b fallen,
- vi)
- diejenigen der unter Ziffer iii genannten Einlagen, die unter Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe d fallen,
- vii)
- nicht unter Ziffer i, ii oder iii fallende Einlagenbeträge, wenn die Einlage nicht von Finanzkunden vorgenommen wird,
- viii)
- sämtliche von Finanzkunden erhaltene Finanzierungsmittel;
- ix)
-
gesondert für unter Ziffer vii bzw. viii fallende Beträge Finanzierungsmittel aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3, die
- —
-
durch Vermögenswerte besichert sind, die gemäß Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden,
- —
-
durch andere Vermögenswerte besichert sind;
- x)
- aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, oder aus gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162,
- xi)
-
andere aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
- —
-
aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit mindestens einjähriger Restlaufzeit,
- —
-
aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr,
- xii)
- sonstige Verbindlichkeiten.
(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:
- a)
- innerhalb von drei Monaten,
- b)
- zwischen drei und sechs Monaten,
- c)
- zwischen sechs und neun Monaten,
- d)
- zwischen neun und zwölf Monaten,
- e)
- nach zwölf Monaten.
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