Artikel 428 CRR (VO (EU) 2013/575)
Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern
(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:
- a)
- Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts;
- b)
-
die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:
- i)
- Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden können,
- ii)
- Vermögenswerte, die nach Artikel 122 der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden können,
- iii)
- sonstige Vermögenswerte;
- c)
- Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind;
- d)
- sonstige Dividendenpapiere;
- e)
- Gold;
- f)
- andere Edelmetalle;
- g)
-
nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen an bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):
- i)
- natürliche Personen, die keine Einzelkaufleute oder Personengesellschaften sind,
- ii)
- KMU, die nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” zugeordnet werden können, oder eine Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, wenn die aggregierte Einlage des Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden weniger als 1 Mio. EUR beträgt,
- iii)
- Staaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen,
- iv)
- Kunden, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen und keine Finanzkunden sind,
- v)
- Kunden, die nicht unter die Ziffern i, ii und ii fallen und Finanzkunden sind, sowie gesondert diejenigen, die Kreditinstitute und andere Finanzkunden sind;
- h)
-
nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die
- i)
- durch Gewerbeimmobilien besichert sind,
- ii)
- durch Wohnimmobilien besichert sind,
- iii)
- in gleicher Höhe durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 angewandt werden kann, oder durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 finanziert sind (Durchlauffinanzierung);
- i)
- Derivatforderungen;
- j)
- sonstige Vermögenswerte;
- k)
- nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind.
(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.
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