Artikel 449a CRR (VO (EU) 2013/575)

Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ( „environmental, social and governance risks”   ESG-Risiken)

Ab dem 28. Juni 2022 legen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offen, die in dem in Artikel 98 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht definiert werden.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.