Artikel 449b CRR (VO (EU) 2013/575)

Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen

Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.

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