Artikel 449b CRR (VO (EU) 2013/575)
Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen
Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.
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