Artikel 496 CRR (VO (EU) 2013/575)

Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen

(1) Die zuständigen Behörden können von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f festgelegten 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern

a)
die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen; die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zugehörigkeit ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die vorrangigen Anteile als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen gestellt werden, und
b)
ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese vorrangigen Anteile gestützt werden, zurückbehält.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen der Institute, für die vor dem 28. Juni 2013 nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als der Bonitätsstufe 1 entsprechend angesehen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 5 die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen der Institute, für die vor dem 28. Juni 2013 nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als für eine Risikogewichtung von 20 % in Betracht kommend angesehen.

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