Artikel 506d CRR (VO (EU) 2013/575)

Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen

(1) Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Bericht über die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen, wobei zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer Verbriefungen, zwischen Originatoren und Anlegern sowie zwischen STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen unterschieden wird.

(2) Die EBA überwacht insbesondere die Nutzung der Übergangsregelung gemäß Artikel 465 Absatz 13 und bewertet, inwieweit die Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Verbriefungsrisikopositionen sich auf die Kapitalverringerung, die Originatoren bei Geschäften erzielen, bei denen eine Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde, auswirken würde, die Risikosensitivität übermäßig verringern würde und die wirtschaftliche Tragfähigkeit neuer Verbriefungstransaktionen beeinträchtigen würde. Bei einer Verringerung der Risikosensitivitäten kann die EBA in Erwägung ziehen, eine Rekalibrierung der Nicht-Neutralitätsfaktoren nach unten für Transaktionen vorzuschlagen, für die die Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde. Die EBA bewertet ferner die Angemessenheit der Nicht-Neutralitätsfaktoren sowohl im Rahmen des SEC-SA als auch des SEC-IRBA, wobei sie die historische Kreditentwicklung von Verbriefungstransaktionen in der Union und die verringerten Modell- und Agency-Risiken des Verbriefungsrahmens berücksichtigt.

(3) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

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