Artikel 506e CRR (VO (EU) 2013/575)

Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze

(1) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:

a)
die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden „Portfoliogarantien” ), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;
b)
die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;
c)
die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;
d)
die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:

a)
Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;
b)
im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b

i)
die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;
ii)
die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;

c)
im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

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