Artikel 506e CRR (VO (EU) 2013/575)
Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze
(1) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:
- a)
- die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden „Portfoliogarantien” ), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;
- b)
- die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;
- c)
- die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;
- d)
- die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:
- a)
- Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;
- b)
-
im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b
- i)
- die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;
- ii)
- die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;
- c)
- im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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