Artikel 88b CRR (VO (EU) 2013/575)
Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe „Wertpapierfirma” und „Institut” in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.
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