Artikel 89 CRR (VO (EU) 2013/575)

Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

(1) Eine qualifizierte Beteiligung an einem anderen Unternehmen als einem Unternehmen der Finanzbranche, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt den in Absatz 3 festgelegten Bestimmungen.

(2) Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an anderen als den in Absatz 1 genannten Unternehmen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt Absatz 3.

(3) Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:

a)
Zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß Teil 3 wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1250 % an:

i)
den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
ii)
den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,

b)
die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.

Die zuständigen Behörden machen ihre Entscheidung für den Buchstaben a oder den Buchstaben b bekannt.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b gibt die EBA Leitlinien zur Präzisierung folgender Begriffe heraus:

a)
Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen,
b)
Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit,
c)
ähnliche Tätigkeiten.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.

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