Artikel 90 CRR (VO (EU) 2013/575)

Alternative zum Risikogewicht von 1250 %

Alternativ zur Anwendung eines Risikogewichts von 1250 % auf Beträge, die die Höchstgrenzen nach Artikel 89 Absätze 1 und 2 überschreiten, dürfen Institute diese Beträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen.

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