Artikel 91 CRR (VO (EU) 2013/575)
Ausnahmen
(1) Aktien oder Anteile anderer Unternehmen als der im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 Buchstaben a und b werden bei der Berechnung der Höchstgrenzen jenes Artikels für die anrechenbaren Eigenmittel nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- a)
- die Aktien oder Anteile werden vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 gehalten,
- b)
- diese gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird,
- c)
- die Aktien oder Anteile werden im Namen des Instituts und für Rechnung Dritter gehalten.
(2) Aktien oder Anteile, die keine Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind, werden in die Berechnung nach Artikel 89 nicht einbezogen.
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