Artikel 92 CRR (VO (EU) 2013/575)

Eigenmittelanforderungen

(1) Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:

a)
eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,
b)
eine Kernkapitalquote von 6 %,
c)
eine Gesamtkapitalquote von 8 %,
d)
eine Verschuldungsquote von 3 %.

(1a) Zusätzlich zu der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels muss ein G-SRI zu jedem Zeitpunkt einen Puffer der Verschuldungsquote in Höhe seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 dieser Verordnung multipliziert mit 50 % der G-SRI-Pufferquote, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU auf das G-SRI anwendbar ist, vorhalten.

Ein G-SRI darf die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nur mit Kernkapital erfüllen. Kernkapital, das zur Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote verwendet wird, darf nicht zur Erfüllung einer der verschuldungsbasierten Anforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Erfüllt ein G-SRI nicht die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so unterliegt es der Kapitalerhaltungsanforderung gemäß Artikel 141b der Richtlinie 2013/36/EU.

Erfüllt ein G-SRI nicht gleichzeitig die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, so unterliegt es den Kapitalerhaltungsanforderungen gemäß den Artikeln 141 und 141b der genannten Richtlinie.

(2) Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:

a)
Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
b)
die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
c)
die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

(3) Institute berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:

TREA = max {U-TREA; x · S-TREA}

Dabei gilt:

TREA

= Gesamtrisikobetrag des Unternehmens

U-TREA

= nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze ( „un-floored” )

S-TREA

= nach Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens

x

= 72,5 %

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass der Gesamtrisikobetrag bei Instituten, die einer Gruppe mit einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstitut angehören, der gemäß Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze ist, sofern dieses Mutterinstitut oder — bei aus einer Zentralorganisation und ihren dauerhaft zugeordneten Instituten — die Gesamtheit aus der Zentralorganisation und den ihr dauerhaft zugeordneten Instituten, den eigenen Gesamtrisikobetrag gemäß Unterabsatz 1 auf konsolidierter Basis berechnet.

(4) Der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes nach Berücksichtigung des Absatzes 6:

a)
die gemäß Titel II dieses Teils und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko hinsichtlich aller Geschäftstätigkeiten eines Instituts, ausgenommen die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts;
b)
die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für

i)
das gemäß Titel IV dieses Teils berechnete Marktrisiko;
ii)
die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist;

c)
die gemäß Titel IV des vorliegenden Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Nichthandelsbuchtätigkeit, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen;
d)
die gemäß den Artikeln 378 und 380 berechneten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko;
e)
die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung;
f)
die gemäß Titel III dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;
g)
die gemäß Titel II dieses Teils berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für die folgenden Arten von Geschäften und Vereinbarungen:

i)
in Anhang II aufgeführte Geschäfte sowie Kreditderivate;
ii)
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
iii)
Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;
iv)
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

(5) Der Standard-Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente in Absatz 4 Buchstaben a bis g, nach Berücksichtigung des Absatzes 6 und der folgenden Anforderungen:

a)
Die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteiausfallrisikos nach Absatz 4 Buchstabe a und für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts nach Buchstabe g jenes Absatzes sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:

i)
der in Artikel 221 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Ansatz für Netting-Rahmenvereinbarungen;
ii)
der in Titel II Kapitel 3 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz;
iii)
der in den Artikeln 258, 259 und 260 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungen und der in Artikel 265 festgelegte interne Bemessungsansatz;
iv)
die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Methode;

b)
die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Handelsbuchtätigkeiten sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:

i)
der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz gemäß Titel IV Kapitel 1b oder
ii)
jedweder Ansatz nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, sofern anwendbar;

c)
die Eigenmittelanforderungen für alle in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anlagebuch-Geschäftstätigkeiten eines Instituts, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, sind ohne Verwendung des in Titel IV Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen.

(6) Für die Berechnung des in Absatz 4 genannten Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze und des in Absatz 5 genannten Standard-Gesamtrisikobetrags gelten die folgenden Bestimmungen:

a)
die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 4 Buchstaben d, e und f umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;
b)
Institute multiplizieren die in Absatz 4 Buchstaben b bis f festgelegten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5.

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