CRR (VO (EU) 2013/575)

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

4. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen genauer festzulegen, unter denen die in Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

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