Artikel 1 VO (EU) 2013/603

Aufgabe von „Eurodac”

(1) Es wird ein System mit der Bezeichnung „Eurodac” eingerichtet dessen Aufgabe es ist, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung die Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zu unterstützen und allgemein die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erleichtern.

(2) Mit dieser Verordnung werden außerdem die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem gespeicherten Daten zum Zweck der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung beantragen können.

(3) Unbeschadet der Verarbeitung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und andere personenbezogene Daten nur für die in dieser Verordnung und in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.

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